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Fälle aus der Vorlesung

06. Januar 2026

Zusammenstellung der in der Vorlesung besprochenen Fälle - Teilweise mit Ausformulierungen oder Lösungsskizzen

rechtliche-grundlagenklausurhinweisefälle

Fall 23

V verkauft an K ein Gemälde des berühmten Künstlers X, das im Eigentum des E steht und von dem er behauptet, er könne es von E erwerben, um es an K weiter zu verkaufen. Zwischen V und K wird ein Kaufpreis von 10.000 € vereinbart, der 2.000 € unter dem wirklichen Wert des Gemäldes liegt. E ist nicht bereit sein Gemälde zu verkaufen. Ist der Kaufvertrag zwischen V und K wirksam? Kann K Schadenersatz von V verlangen?

Vorüberlegungen:

  • KV Abgeschlossen zwischen K und V.
    • Kaufvertrag immer noch wirksam nach §311a I BGB.
  • K könnte von V Schadenersatz gem. § 311a II BGB verlangen
    • Dies setzt voraus dass ein Vertrag besteht.
      • KV gem §433 BGB
    • Befreiung von der Leistungspflicht
      • Ursprüngliche Unmöglichkeit § 275 I BGB
      • Übergabe ist nicht möglich durch V
    • Kenntnis
      • er behauptet, dass er es kaufen könnte, aber nicht genau ob es wirklich möglich ist. Deswegen hätte er es wissen müssen.
    • Schaden
      • 2.000€, da er ja eigentlich ein Gemälde im Wert von 12k kriegt.
  • K kann von V Schadenersatz verlangen.

Ausformulierung:

1. Wirksamkeit des Kaufvertrages

Der Kaufvertrag zwischen V und K könnte wirksam zustande gekommen sein nach § 433 BGB.

Hierfür müssten sich V und K über den Kauf eines Gemäldes des Künstlers X zu einem Preis von 10.000 € geeinigt haben. Zwischen V und K wurden übereinstimmende Willenserklärungen über Kaufgegenstand und Kaufpreis abgegeben, sodass zunächst ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen ist. Der Umstand, dass V nicht Eigentümer des Gemäldes ist, steht der Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht entgegen. Auch die fehlende Möglichkeit des V, das Gemälde später von E zu erwerben, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Nach § 311a Abs. 1 BGB bleibt ein Vertrag auch dann wirksam, wenn die geschuldete Leistung von Anfang an unmöglich ist.

Der Kaufvertrag zwischen V und K ist somit wirksam zustande gekommen.

2. Schadensersatzanspruch des K gegen V

K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 311a Abs. 2 BGB haben.

Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines wirksamen Vertrages, was vorliegend gegeben ist (siehe oben). Weiterhin müsste die geschuldete Leistung von Anfang an unmöglich gewesen sein nach § 311a Abs. 2 BGB. V konnte das Gemälde nicht übergeben und übereignen, da es im Eigentum des E steht und dieser nicht bereit ist, es zu verkaufen. Damit liegt eine ursprüngliche Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB vor, wodurch V von seiner Leistungspflicht befreit ist.

Darüber hinaus setzt § 311a Abs. 2 BGB voraus, dass der Schuldner die Unmöglichkeit bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. V hat gegenüber K lediglich behauptet, er könne das Gemälde von E erwerben, ohne sicher zu wissen, ob dies tatsächlich möglich ist. Damit hätte V erkennen müssen, dass die Erfüllung des Vertrages möglicherweise nicht realisierbar ist, sodass ihm die Unmöglichkeit zuzurechnen ist.

Schließlich müsste dem K ein Schaden entstanden sein. Der vereinbarte Kaufpreis von 10.000 € lag um 2.000 € unter dem tatsächlichen Wert des Gemäldes von 12.000 €. Durch die Nichterfüllung entgeht K dieser wirtschaftliche Vorteil, sodass ihm ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 2.000 € entstanden ist.

K kann daher von V Schadensersatz in Höhe von 2.000 € gemäß § 311a Abs. 2 BGB verlangen.

Fall 44

A, B und C sind Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, deren Zweck darin besteht, ein IT-Projekte zu planen und zu umzusetzen. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist A allein berechtigt. A kauft für die Gesellschaft bei V Hardware für 600.000 €. V verlangt von B Bezahlung. Zu Recht?

Vorüberlegungen:

V könnte von B KP-Zahlung i.H.v. 600T EUR dem §433 II BGB verlangen.

  • Kaufvertrag zwischen V und GbR?
    • zwei übereinstimmende Willenserklärung (+) - A hat für Gbr WE abgegeben
      • zur Stellvertretung befugt? (+)
        • zulässig (+)
        • eigene WE (+)
        • Offenkundig (im Namen) (+)
        • Vertretungsmacht ? (+)
          • organschaftlich (+)
          • durch GbR Vertrag bestimmt - A ist alleinvertretungsberechtigt
    • Kaufvertrag liegt vor
  • Verbindlichkeit der GbR (KP Zahlung)
  • Haftung?
    • GbR haftet mit eigenem Vermögen
    • erweitert durch persönliche Haftung der Gesellschafter §721 BGB
      • B ist Gesellschafter und haftet
    • B haftet V kann von B KP-Zahlung i.H.v. 600T EUR gem. § 433 II BGB verlangen.

Ausformulierung:

V könnte von B Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 600.000 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB verlangen.

Hierfür müsste zwischen V und der BGB-Gesellschaft ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Hier haben A und V Willenserklärungen abgegeben. Fraglich ist, ob A die BGB-Gesellschaft wirksam vertreten konnte nach § 164 I BGB.

Stellvertretung ist hier zulässig. A hat eine eigene Willenserklärung abgegeben und hierbei im Namen der BGB-Gesellschaft gehandelt. Problematisch ist jedoch, ob A hierzu auch befugt war. Nach dem Gesellschaftsvertrag der BGB-Gesellschaft ist A allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. A konnte die BGB-Gesellschaft somit wirksam vertreten, sodass zwischen der BGB-Gesellschaft und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Die BGB-Gesellschaft ist gemäß § 718 BGB verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Darüber hinaus haften die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 721 BGB. B ist Gesellschafter der BGB-Gesellschaft und haftet somit persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

V kann daher von B Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 600.000 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB verlangen.

Fall 45

A tritt am 01.01. in die GbR von B und C ein. Die GbR schuldet dem Kunden M aus einem Kaufvertrag aus dem vorherigen Jahr noch 1.500 €. Kann M auch A persönlich in Anspruch nehmen?

Vorüberlegungen:

Maßgeblich ist § 721a BGB

Fall 46

Die ABC-GbR schließt einen Mietvertrag über Büroräume ab. Kurz danach scheidet C aus der GbR aus. In der Folgezeit geht es mit der GbR bergab und Mietzahlungen bleiben aus. Der Vermieter V will sich hinsichtlich der ausstehenden Mietzahlungen an den bonitätsstarken C halten. Zu Recht?

Vorüberlegungen:

Maßgeblich ist der §728b BGB → Bei Dauerschuldverhältnisse ist das gravierend!

Fall 47

Die ABC-GbR betreibt einen Copy-Shop. Jeder Gesellschafter (A, B, C) ist für Geschäfte bis 500 € einzelgeschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Gesellschafter A kauft im Namen der GbR einen Kopierer zum Preis von 1500 € von K. Hat K ein Recht gegenüber der GbR auf Kaufpreiszahlung? Welcher Anspruch könnte darüber hinaus geltend gemacht werden?

Vorüberlegungen:

K könnte KP Zahlung i.H.v. 1.500 EUR von der GbR gem. §433 II BGB verlangen?

  • Kaufvertrag?
    • zwei übereinstimmende WE
      • Stellvertretung des A?
        • Zulässig (+)
        • eigene WE (+)
        • offenkundig (+)
        • Vertretungsmacht? (+)
          • organschaftlich (+)
            • allein erlaubt
          • aber Einschränkung ?
          • Einschränkung ist dritten aber unwirksam!
      • A konnte GbR vertreten
    • Zwei WE
  • Kaufvertrag liegt vor.

Weitere Ansprüche?

  • Schadensersatz bei Missachten der Beschränkung (Innenverhältnis)
  • KP von jedem einzelnen Gesellschafter verlangen

Ausformulierung:

K könnte von der ABC-GbR Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.500 € verlangen gem. § 433 II BGB. Hierfür müsste zwischen K und der ABC-GbR ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme § 145ff BGB. Hier geben A und K Willenserklärungen ab. Fraglich ist, ob A die ABC-GbR wirksam vertreten konnte nach § 164 I BGB.

Stellvertretung ist hier zulässig. A hat eine eigene Willenserklärung abgegeben und hierbei im Namen der ABC-GbR gehandelt. Problematisch ist jedoch, ob A hierzu auch befugt war. Nach dem Gesellschaftsvertrag der ABC-GbR ist jeder Gesellschafter nur für Geschäfte bis 500 € einzelgeschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Der Kaufpreis von 1.500 € übersteigt diese Grenze.

Allerdings ist diese Beschränkung im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern wirksam, nicht jedoch gegenüber Dritten. Nach § 709 BGB sind Beschränkungen der Vertretungsmacht gegenüber Dritten unwirksam, sofern diese nicht von der Beschränkung Kenntnis hatten. K hatte keine Kenntnis von der Beschränkung der Vertretungsmacht des A, sodass A die ABC-GbR wirksam vertreten konnte.

A hat somit die ABC-GbR wirksam vertreten, sodass zwischen der ABC-GbR und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

K kann daher von der ABC-GbR Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.500 € verlangen.

Diese wurde von K angenommen.

Denkbar wären weiterhin Schadensersatzansprüche der ABC-GbR gegen A im Innenverhältnis wegen der Missachtung der Beschränkung der Vertretungsmacht. Zudem könnte K von jedem einzelnen Gesellschafter der ABC-GbR Zahlung des Kaufpreises verlangen, da die Gesellschafter gemäß § 721 BGB persönlich für die Verbindlichkeiten der GbR haften.

Fall 48

A und B planen einen Großhandel mit Sportartikeln zu gründen. Sie schließen am 15.10. einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag und legen fest, dass sie Gesellschaft erst am 1.11. entstehen soll. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt am 15. 12.. Im November kaufen A und B namens der Gesellschaft Sportartikel ein und eröffnen für die Gesellschaft schon mal ein Konto. Wann ist die OHG entstanden?

Vorüberlegungen:

  • Im Innenverhältnis mit 15.10., also mit Abschluss des Vertrags
  • Im Außenverhältnis im November, als das Konto eröffnet worden ist. Hier wurde die erste Geschäftstätigkeit aufgenommen

Ausformulierung:

Die OHG könnte im Innenverhältnis bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages am 15.10. entstanden sein. Nach § 105 Abs. 1 HGB entsteht eine OHG durch den Gesellschaftsvertrag, sofern die Gesellschafter sich zur Führung eines Handelsgewerbes verpflichten. A und B haben am 15.10. einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen, sodass die OHG im Innenverhältnis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist.

Die OHG könnte im Außenverhältnis jedoch erst im November entstanden sein, als A und B erstmals im Namen der Gesellschaft gehandelt haben. Nach § 105 Abs. 2 HGB entsteht die OHG im Außenverhältnis erst, wenn die Gesellschafter nach außen hin als solche auftreten. Die Eröffnung eines Kontos und der Einkauf von Sportartikeln im Namen der Gesellschaft stellen solche Handlungen dar, durch die A und B nach außen hin als Gesellschafter der OHG in Erscheinung treten.

Die ledigliche Einigung, dass die Gesellschaft erst am 1.11. entstehen soll, ändert nichts an der tatsächlichen Entstehung der OHG im Außenverhältnis durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im November.

Fall 49

A, B und C sind Gesellschafter der Kartbahn Lingen OHG. Am 01.08. scheidet A aus der Gesellschaft aus, da er ein lukratives Job-Angebot aus München erhalten hat. Nach der entsprechenden Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister, wird das Ausscheiden von A am 10.08. bekannt gemacht (vgl. § 106 VI HGB).

Am 10.09. kaufen die Gesellschafter B und C für die Kartbahn Lingen OHG zwölf neue Karts von V. Der Kaufpreis beträgt 24.000 € und wurde noch nicht bezahlt. Kurze Zeit später informiert ein Dritter V, dass allgemein bekannt sei, dass die Bonität der OHG und ihrer verbliebenen Gesellschafter nicht die beste sei. V ist besorgt und möchte wissen, ob er sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung auch noch an den solventen A halten könne. Vom Ausscheiden aus der OHG habe er keine Kenntnis gehabt.

Vorüberlegungen:

V könnte KP Zahlung von A gem. § 433 II BGB ?

  • KV zwischen V und OHG?
    • Ja
  • Kaufvertrag entstanden
  • Verbindlichkeiten der OHG, Kaufpreis von A direkt zu verlangen ?
  • Haftung ?
    • zunächst eigenes Vermögen § 105 II HGB nF.
    • aber erweitert durch persöhnliche Haftung nach § 126 HGB
    • Prüfen ob A noch Gesellschafter ist ?
      • aber A ist zum Zeitpunkt ausgetreten.
      • Ausscheiden = einzutragende Tatsache § 106 VI HGB
      • 15 Tagefrist nach § 15 II HGB abgelaufen ?
      • Dritter muss sich diese Tatsache nach § 15 II HGB entgegenhalten lassen
      • A ist kein Gesellschafter mehr
    • A hafter nicht nach § 126 HGB
    • Nachhaftung nach § 137 HGB? aber ausgeschlossen.
  • keine Haftung V kann nicht KP Zahlung von A verlangen

Ausformulierung:

V könnte von A Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 24.000 € verlangen.

Zunächst besteht kein Kaufvertrag zwischen V und A, sondern zwischen V und der Kartbahn Lingen OHG. A ist lediglich Gesellschafter der OHG. Dies setzt voraus, dass zwischen V und der Kartbahn Lingen OHG ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Zwischen V und der OHG wurde ein Kaufvertrag über zwölf Karts zu einem Preis von 24.000 € geschlossen.

Es ist somit eine Verbindlichkeit der OHG gegenüber V entstanden. Fraglich ist ob, A für diese Verbindlichkeit persönlich haftet. Die Haftung einer OHG erfolgt grundsätzlich mit dem Gesellschaftsvermögen gemäß § 105 Abs. 2 HGB. Darüber hinaus haften die Gesellschafter der OHG persönlich und unbeschränkt gemäß § 126 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings ist A zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.09. nicht mehr Gesellschafter der OHG. A ist am 01.08. aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist eine einzutragende Tatsache gemäß § 106 Abs. 6 HGB. Die Bekanntmachung des Ausscheidens erfolgte am 10.08. durch Eintragung ins Handelsregister. Gemäß § 15 Abs. 2 HGB kann einem Dritten, der keine Kenntnis von der Eintragung hat, diese Tatsache nicht entgegengehalten werden, wenn seit der Bekanntmachung 15 Tage vergangen sind. Da V erst am 10.09. von dem Ausscheiden des A erfahren hat, sind mehr als 15 Tage seit der Bekanntmachung vergangen. V muss sich das Ausscheiden des A somit entgegenhalten lassen. A ist daher kein Gesellschafter der OHG mehr und haftet nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 126 HGB. Eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters gemäß § 137 HGB kommt hier nicht in Betracht, da diese nur für Verbindlichkeiten gilt, die vor dem Ausscheiden entstanden sind. Die Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag mit V entstand jedoch erst nach dem Ausscheiden des A.

Fall 50

Könnte V sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung an A halten, wenn die erforderliche Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister bzgl. seines Ausscheidens aus der OHG versehentlich unterblieben ist?

Vorüberlegungen:

Dann ja. dann gilt § 15 I HGB → Muss gegen sich gelten lassen.

Ausformulierung:

V könnte von A Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 24.000 € verlangen. Dies setzt voraus, dass zwischen V und der Kartbahn Lingen OHG ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Zwischen V und der OHG wurde ein Kaufvertrag über zwölf Karts zu einem Preis von 24.000 € geschlossen. Es ist somit eine Verbindlichkeit der OHG gegenüber V entstanden. Fraglich ist ob, A für diese Verbindlichkeit persönlich haftet. Die Haftung einer OHG erfolgt grundsätzlich mit dem Gesellschaftsvermögen gemäß § 105 Abs. 2 HGB. Darüber hinaus haften die Gesellschafter der OHG persönlich und unbeschränkt gemäß § 126 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings ist A zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.09. nicht mehr Gesellschafter der OHG. A ist am 01.08. aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist eine einzutragende Tatsache gemäß § 106 Abs. 6 HGB. In diesem Fall ist die erforderliche Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister jedoch versehentlich unterblieben. Nach § 15 Abs. 1 HGB können eintragungspflichtige Tatsachen, die nicht eingetragen und nicht bekannt gemacht worden sind, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Da das Ausscheiden des A nicht in das Handelsregister eingetragen wurde, kann V sich dieses Ausscheiden nicht entgegenhalten lassen. A gilt somit weiterhin als Gesellschafter der OHG und haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 126 HGB. V kann daher von A Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 24.000 € verlangen.

Fall 51

K ist seit 20 Jahren Kommanditist der ProBau-KG. Als Dank für seine langjährige Treue begleicht die KG eine Privatschuld des K, errichtet ihm eine Garage zum Sonderpreis und gewährt ihm ein völlig überzogenes Beratungshonorar. Wie bewerten Sie die drei Vorgänge?

Vorüberlegungen:

  • Die drei Vorgänge könnten als unzulässige Einlagenrückgewähr zu bewerten sein.
  • K ist Kommanditist der ProBau-KG und unterliegt damit den besonderen Haftungsregelungen der §§ 171 ff. HGB.
  • Haftung des Kommanditisten § 171 I HGB: Haftung in Höhe der Haftsumme, sofern noch nicht geleistet.
  • Vorgänge:
    1. Begleichung einer Privatschuld des K durch die KG
      • Keine Gegenleistung
    2. Errichtung einer Garage für K zu einem Sonderpreis
      • Sonderpreis = Vorteil gegenüber Dritten
    3. Gewährung eines völlig überzogenen Beratungshonorars
      • Überzogen = kein angemessener Gegenwert
  • Alle drei Vorgänge könnten als Einlagenrückgewähr im Sinne des § 172 IV HGB zu bewerten sein.

Ausformulierung:

Die drei genannten Vorgänge könnten rechtlich als unzulässige Einlagenrückgewähr zu bewerten sein, mit der Folge, dass die Haftung des Kommanditisten K gegenüber Gesellschaftsgläubigern wieder auflebt.

K ist Kommanditist der ProBau-KG und unterliegt damit den besonderen Haftungsregelungen der §§ 171 ff. HGB. Grundsätzlich ist die Haftung eines Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt und erlischt, soweit die Einlage geleistet ist. Allerdings lebt diese Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, soweit dem Kommanditisten seine Einlage zurückgewährt wird. Eine Einlagenrückgewähr liegt nicht nur bei einer ausdrücklichen Rückzahlung der Einlage vor, sondern auch bei verdeckten oder wirtschaftlich gleichwertigen Vorteilen zulasten des Gesellschaftsvermögens.

Die Begleichung einer Privatschuld des K durch die KG stellt eine unmittelbare Vermögensminderung der Gesellschaft zugunsten des Kommanditisten dar, ohne dass eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt. Dies ist wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage gleichzusetzen und daher als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren.

Auch die Errichtung einer Garage für K zu einem Sonderpreis führt dazu, dass K einen Vermögensvorteil erhält, der über das hinausgeht, was einem außenstehenden Dritten eingeräumt worden wäre. Die Differenz zwischen dem marktüblichen Preis und dem Sonderpreis stellt ebenfalls eine verdeckte Einlagenrückgewähr dar.

Schließlich liegt auch in der Gewährung eines völlig überzogenen Beratungshonorars eine Einlagenrückgewähr. Zwar ist eine Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen grundsätzlich zulässig, jedoch ist der überhöhte Teil der Vergütung wirtschaftlich als Rückgewähr der Einlage anzusehen, da ihm keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

Alle drei Vorgänge sind somit als Einlagenrückgewähr im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB zu bewerten. In Höhe der jeweiligen Vorteile gilt die Einlage des K als nicht geleistet, sodass seine persönliche Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern in entsprechender Höhe wieder auflebt.

Fall 52

A und B sind große Fans der Insel Ameland. Sie kommen auf die Idee Ferienhäuser auf Ameland zu vermitteln. Ihnen ist klar, dass der Erfolg des Unternehmens von einem gelungenen Internetauftritt abhängt. Deshalb soll neben A und B als Komplementären auch der Informatiker C als Kommanditist Gesellschafter werden. Im Gesellschaftsvertrag der „GoAmeland-KG“ verpflichtet sich C, eine Website einzurichten und zu pflegen. Im Handelsregister wird er mit einer Haftungssumme von 20.000 € als Kommanditist eingetragen. Nach einem halben Jahr verlangt Lieferant L wegen einer Kaufpreisschuld der „GoAmeland-KG“ von C persönliche Zahlung von 5.000 €. C hat zu diesem Zeitpunkt an der Website Arbeiten in einem Wert von 12.000 € geleistet. Hat L gegen C einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?

Lösungsskizze

L könnte Kaufpreiszahlung von C gem. § 433 II verlangen.

  • KV (+)
  • Verbindlichkeit der KG (+)
  • Haftung ?
    • KG haftet mit Gesellschaftsvermögen §§ 161 II , 105 II HGB
    • erweitert durch Haftung der Gesellschafter
      • C ist hier Kommanditist
      • Haftung des Kommanditisten § 171 I HGB: Haftung in Höhe der Haftsumme, sofern noch nicht geleistet.
      • § 172 I HGB: Betrag, der im HR angegeben wurde
      • Die Haftsumme beträgt 20.000 EUR, aber nur 12.000€ eingebracht. Somit sind noch 8.000 EUR als Betrag in persönlicher Haftung in Frage kommen.
      • Über diese Summe haftet der C persönlich nach §§ 161 II und 126 HGB beschränkt auf die 8.000

Ausformulierung:

L könnte gegen C einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass ein wirksamer Kaufvertrag entstanden ist und die geltend gemachte Forderung eine Verbindlichkeit der „GoAmeland-KG“ darstellt. Im Sachverhalt besteht eine Kaufpreisschuld der KG. Somit liegt ein Kaufvertrag und eine Verbindlichkeit der KG vor.

Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet grundsätzlich die KG mit ihrem Gesellschaftsvermögen gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB. Daneben kommt eine Haftung der Gesellschafter in Betracht.

C ist Gesellschafter der KG, jedoch nicht als Komplementär, sondern als Kommanditist. Die Haftung des Kommanditisten ist gesetzlich beschränkt. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern persönlich bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme, soweit diese noch nicht geleistet ist. Die Haftsumme ist gemäß § 172 Abs. 1 HGB maßgeblich und beträgt hier 20.000 €.

C hat seine Einlage nicht in Geld erbracht, sondern durch Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung und Pflege der Website. Der Wert dieser Leistungen beläuft sich auf 12.000 €. Damit ist die Haftsumme nur teilweise erfüllt. In Höhe des noch nicht geleisteten Betrags lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten fort. Die Differenz zwischen der eingetragenen Haftsumme von 20.000 € und der bisher erbrachten Leistung von 12.000 € beträgt 8.000 €.

C haftet daher persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten bis zur Höhe von 8.000 €. Die von L geltend gemachte Forderung über 5.000 € liegt innerhalb dieses Haftungsrahmens.

L hat somit gegen C einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 €.

Fall 53

Abwandlung: C hat sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, eine Geldeinlage in Höhe von 20.000 € zu leisten und diese Einlage auch erbracht. In der Folgezeit kümmert sich C um die Website. Er erhält dafür von der „GoAmeland-KG“ ein Honorar von 25.000 €, obwohl die Arbeiten nur einen Wert von 12.000 € haben. Wiederum verlangt Lieferant L von C persönliche Begleichung einer Kaufpreisschuld der Gesellschaft in Höhe von 5.000 €. Muss C zahlen?

Vorüberlegungen:

L könnte Kaufpreiszahlung von C gem. § 433 II BGB verlangen.

  • KV (+)
  • Verbindlichkeit der KG (+)
  • Haftung ?
    • KG haftet mit Gesellschaftsvermögen §§ 161 II , 105 II HGB
    • erweitert durch Haftung der Gesellschafter
      • C ist hier Kommanditist
      • Haftung des Kommanditisten § 171 I HGB: Haftung in Höhe der Haftsumme, sofern noch nicht geleistet.
      • § 172 I HGB: Betrag, der im HR angegeben wurde
      • Die Haftsumme beträgt 20.000 EUR, diese wurde auch vollständig geleistet. Somit ist keine persönliche Haftung in Frage kommen.
      • Aber: Einlagenrückgewähr § 172 IV HGB
        • C hat von der KG ein Honorar von 25.000 EUR erhalten, obwohl die Arbeiten nur einen Wert von 12.000 EUR hatten. Der übersteigende Betrag von 13.000 EUR stellt wirtschaftlich eine Rückgewähr der Einlage dar. Insoweit gilt die Einlage als nicht geleistet.
        • Somit verbleiben:
          • 20.000 EUR - 13.000 EUR = 7.000 EUR als wirksam geleistet
          • somit haftet C persönlich in Höhe von 13.000 EUR

Ausformulierung

L könnte gegen C erneut einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.

Zwischen der „GoAmeland-KG“ und L besteht eine Kaufpreisschuld aus einem wirksamen Kaufvertrag. Es handelt sich damit um eine Verbindlichkeit der KG. Eine persönliche Haftung des C kommt nur in Betracht, wenn die Haftung des Kommanditisten nach den §§ 171 ff. HGB noch besteht.

C hat sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, eine Geldeinlage in Höhe von 20.000 € zu leisten und diese Einlage auch vollständig erbracht. Damit ist seine Haftung als Kommanditist gegenüber Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich erloschen. Allerdings kann die Haftung wieder aufleben, wenn dem Kommanditisten seine Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt wird. Dies ist nach § 172 Abs. 4 HGB der Fall.

C erhielt von der KG ein Honorar von 25.000 € für Arbeiten an der Website, obwohl diese Leistungen nur einen objektiven Wert von 12.000 € hatten. Der übersteigende Betrag von 13.000 € stellt wirtschaftlich eine Rückgewähr der Einlage dar. Insoweit gilt die Einlage als nicht geleistet.

Von der ursprünglich erbrachten Einlage in Höhe von 20.000 € verbleiben damit rechnerisch nur noch 7.000 € als wirksam geleistet. In Höhe des zurückgewährten Betrags von 13.000 € lebt die persönliche Haftung des C gegenüber Gesellschaftsgläubigern wieder auf.

Da die von L geltend gemachte Forderung in Höhe von 5.000 € innerhalb dieses Haftungsbetrags liegt, haftet C erneut persönlich.

L kann somit gegen C einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB geltend machen.

Fall 54:

A, B und C beschließen eine GmbH zu gründen. Noch vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages entdecken sie sehr günstige, für ihre Zwecke genau passende Gesellschaftsräume. Sie schließen mit dem Vermieter V einen Mietvertrag ab. Wer haftet für den Mietzins?

Vorüberlegungen:

  • Hierbei handelt es sich um einen Mietvertrag nach § 535 BGB.
  • Problematisch ist, dass die GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existierte.
    • Die Phase der GmbH ist hier wichtig
    • Da es noch vor Abschluss des Notars ist, kann es sich nur um die Vorgründungsgesellschaft handeln.
  • Die Vorgründungsgesellschaft wird wie eine GbR behandelt.
    • Haftung der Gesellschaft nach § 705 BGB
    • Persönliche Haftung der Gesellschafter nach § 721 BGB

Ausformulierung:

A, B und C könnten gegenüber dem Vermieter V zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet sein.

Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines wirksamen Mietvertrages gemäß § 535 BGB sowie die Zurechnung der daraus folgenden Zahlungspflicht. A, B und C haben mit V einen Mietvertrag über Geschäftsräume abgeschlossen. Ein Mietvertrag ist damit wirksam zustande gekommen.

Fraglich ist jedoch, wer für die Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag haftet. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der notarielle Gesellschaftsvertrag zur Gründung der GmbH noch nicht abgeschlossen. Die GmbH existierte daher rechtlich noch nicht nach § 11 Abs. I GmbHG. Ebenso lag noch keine GmbH in Gründung vor. Die Gründer befanden sich vielmehr in der Phase der sogenannten Vorgründungsgesellschaft. In dieser Phase schließen sich die Beteiligten zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, ohne dass bereits eine Kapitalgesellschaft entstanden ist.

Die Vorgründungsgesellschaft wird rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeordnet. Der Mietvertrag ist daher nicht der späteren GmbH zuzurechnen, sondern der Vorgründungsgesellschaft selbst. Vertragspartner des Vermieters sind somit A, B und C als Gesellschafter dieser GbR.

Für Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen der Vorgründungsgesellschaft nach § 705 BGB. Reicht dieses nicht aus, haften die Gesellschafter A, B und C persönlich und unbeschränkt für den Mietzins. Eine Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital einer GmbH kommt nicht in Betracht, da die GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht entstanden war.

A, B und C haften daher gegenüber V für den Mietzins, zunächst mit dem Gesellschaftsvermögen der Vorgründungsgesellschaft und im Übrigen persönlich.

Fall 55: Stellvertretung bei gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis

A ist alleiniger Geschäftsführer der A-Computerservice-GmbH. Am 01.02. wird B zum weiteren Geschäftsführer ernannt. Die Ernennung wird jedoch infolge eines Versehens nicht zum Handelsregister angemeldet. Am 20.02. bestellt A - ohne B zu verständigen – für die GmbH Computer im Wert von 100.000 € bei der X-AG. Der AG ist nicht bekannt, dass B zum weiteren Geschäftsführer ernannt worden ist. Haftet die GmbH auf Zahlung des Kaufpreises?

Lösungsskizze:

X-AG könnte von der A-Computerservice-GmbH Zahlung des Kaufpreises aus $ 433 II BGB verlangen.

  • Kaufvertrag
    • 2 Übereinstimmende Willenserklärungen
      • Stellvertretung
        • Problematisch → A und B sind Geschäftsführer, und Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis. also (-)
        • Aber
          • Eintragung ins HR nicht erfolg. negative Publizitätswirkung des HR
          • Eintragungspflichtige Sache
          • Gutgläubigkeit des Dritten
        • Also (+)
      • A-Computerservice-GmbH wurde durch A wirksam vertreten
    • Angebot und Annahme liegen vor
  • Also Kaufvertrag (+)
  • Zahlungspflicht der GmbH aus § 433 II BGB (+)

Ausformulierung:

Die A-Computerservice-GmbH könnte gegenüber der X-AG zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100.000 € verpflichtet sein.

Dies setzt voraus, dass zwischen der GmbH und der X-AG am 20.02. ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. A hat am 20.02. im Namen der GmbH Computer bei der X-AG bestellt und damit eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben. Diese wurde von der X-AG angenommen.

Fraglich ist jedoch, ob diese Willenserklärung der GmbH wirksam zugerechnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass A im Rahmen einer wirksamen Stellvertretung gemäß § 164 I BGB gehandelt hat. Stellvertretung ist hier zulässig. A hat eine eigene Willenserklärung abgegeben und hierbei im Namen der A-Computerservice-GmbH gehandelt.

Weiter ist zu prüfen, ob A bei Abgabe der Erklärung mit Vertretungsmacht gehandelt hat. In Betracht kommt eine organschaftliche Vertretungsmacht. Ursprünglich war A alleiniger Geschäftsführer der GmbH und damit einzelvertretungsberechtigt. Am 01.02. wurde jedoch B zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Mangels anderweitiger Regelung gilt nach § 35 Abs. 2 GmbHG der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. A konnte die GmbH daher grundsätzlich nicht mehr allein vertreten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20.02. lag somit zunächst keine Vertretungsmacht des A vor.

Allerdings wurde die Bestellung des B zum Geschäftsführer nicht in das Handelsregister eingetragen. In Betracht kommt daher die negative Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 Abs. 1 HGB. Nach dieser Vorschrift können eintragungspflichtige Tatsachen, die nicht eingetragen und nicht bekannt gemacht worden sind, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Die Ernennung eines Geschäftsführers ist nach § 39 Abs. 1 GmbHG eine eintragungspflichtige Tatsache. Der X-AG war die Bestellung des B nicht bekannt und sie musste hiervon auch keine Kenntnis haben. Sie durfte daher darauf vertrauen, dass A weiterhin alleinvertretungsberechtigt ist, wie es aus dem Handelsregister ersichtlich war.

Folglich gilt A im Verhältnis zur X-AG als vertretungsbefugt, sodass seine Willenserklärung der GmbH zuzurechnen ist und ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Die A-Computerservice-GmbH haftet somit gegenüber der X-AG auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100.000 €.