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10: Gesellschaftsrecht (Fortsetzung)

08. Januar 2026

In dieser Einheit werden die Grundlagen des Gesellschaftsrechts behandelt.

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Die GmbH

Wird im GmbHG geregelt. Ist eine juristische Person, an der sich Gesellschafter mit einem Stammkapital beteiligen, ohne persönliche Haftung für Verbindlichkeiten ausgeschlossen sind.

Es gibt noch die UG (Unternehmergesellschaft), eine Unterform. Sie wird wie eine GmbH behandelt außer dem Stammkapital, wo es Besonderheiten gibt.

Für die GmbH gilt auch immer das HGB → da sie nach § 13 II GmbHG wie eine Handelsgesellschaft angesehen wird.

Gründung

  • jeder gesetzlich zulässige Zweck ist zulässig
  • Gründung auch nur durch eine Person möglich
  • Satzung (Gesellschaftsvertrag) muss notariell beurkundet werden
  • Mindestinhalt (§ 3 GmbHG)
    • Firma und Sitz
    • Gegenstand
    • Betrag des Stammkapitals (25 TEUR)
      • Ausnahme UG → 1 - 24.999 EUR, aber dann auch keine Ausschüttungen von Gewinnen bis Mindeststammkapital erreicht.
    • Übernahme der Geschäftsanteile
    • Angabe der Gründungsgesellschafter

Stammkapital

  • Ist ein fester Begriff für das Grundvermögen der GmbH. Die AG hat da auch ihren eigenen Begriff. Und man darf es nicht so verstehen, dass die 25.000 EUR so zur Seite gelegt werden müssen und vorhalten sollte. Dieses Kapital kann auch investiert werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine "Notfall Haftungssumme".
  • grundsätzlich in bar einzuzahlen
  • Auch Sachvermögen möglich, aber muss im Vertrag aufgelistet und bewertet werden.
  • Bei UG sind Sacheinlagen ausgeschlossen § 5a II 2 GmbHG

Phasen der Gründung

  • Vorgründungsgesellschaft
    • formlose verbindliche Vereinbarung eine GmbH zu gründen.
    • es entsteht eine GbR oder OHG (ist abhängig vom Gründungszweck)
    • Die Ausnahme bei der Ein-Mann GmbH gibt es diese Phase nicht.
  • Vor-GmbH
    • Notarielle Beurkundung der Satzung
    • "Durchgangsstation"
    • Zweck: Entstehung der GmbH zu fördern, Vermögen verwalten und erhalten.
    • Handelndenhaftung § 11 II GmbHG
      • persönliche Haftung der Gesellschafter
  • GmbH
    • Eintragung in das Handelsregister
    • Entstehung der juristischen Person
    • Haftung mit Gesellschafts
    • Handelndenhaftung erlischt, aber die Verbindlichkeiten die eingegangen worden sind bis dahin haftet man persönlich!

Organe der GmbH

  • Geschäftsführer
    • führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen
    • Bestellung ein oder mehrere Geschäftsführer möglich
    • Grundsatz der Fremdorganschaft, Gesellschafter und Geschäftsführer müssen nicht identisch sein.
      • Es können also externe Dritte diese Rolle einnehmen.
    • Grundsätzlich Gesamtvertretung
    • Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber ist unwirksam (§37 II GmbHG)
    • Beschränkung der Vertretungsmacht nur im Innenverhältnis möglich
    • Haftung
      • Haftung im Innenverhältnis ggü. der Gesellschaft im Rahmen einer Pflichtverletzung § 43 II, III GmbHG
      • Grundlage ist, ob der GF auch den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung befolgt hat.
      • Haftung im Außenverhältnis ggü über Dritten nicht möglich im GmbHG (Unerlaubte Handlung, Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht)
  • Gesellschafterversammlung

  • Aufsichtsrat
    • Kontrollorgan der Geschäftsführung § 111 I AktG analog
    • obligatorisch bei über 500 Arbeitnehmern

Rechte und Pflichten der GmbH-Gesellschafter

  • Rechte
    • Rechts auf Teilnahme der Gesellschafterversammlung
    • Stimmrecht
    • Auskunfts- und Einsichtsrecht
    • Recht auf Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse
    • Anspruch auf Anteil am Jahresüberschuss und Anteil am Liquidationserlös
  • Pflichten
    • Pflicht zur Leistung der Einlage
    • Nachschusspflicht
    • Treuepflicht
    • Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit der Gesellschaft

Handelsregister

  • Konstitutive Eintragung

Haftung gerade ja das besondere, dass sie beschränkt ist auf das Gesellschaftsvermögen.

Ausnahmen:

  • Grundungsphase
  • Bürgschaften
  • Durchgriffshaftung → Vermischung Vermögen der GmbH und Privatvermögen eines Gesellschafters
    • Beispiel alles läuft über ein Konto (Bei Ein-Mann GmbH häufiger)

Gesellschafterwechsel

  • Veräußerung möglich → aber notarielle Beurkundung notwendig!

Fall 54

A, B und C beschließen eine GmbH zu gründen. Noch vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages entdecken sie sehr günstige, für ihre Zwecke genau passende Gesellschaftsräume. Sie schließen mit dem Vermieter V einen Mietvertrag ab. Wer haftet für den Mietzins?

§ 535 Phase der Vorgründungsgesellschaft → Also wird wie eine GbR behandelt → persönliche Haftung nach § 721 BGB oder Gesellschaftsvermögen

Fall 55

A ist alleiniger Geschäftsführer der A-Computerservice-GmbH. Am 01.02. wird B zum weiteren Geschäftsführer ernannt. Die Ernennung wird jedoch infolge eines Versehens nicht zum Handelsregister angemeldet. Am 20.02. bestellt A - ohne B zu verständigen – für die GmbH Computer im Wert von 100.000 € bei der X-AG. Der AG ist nicht bekannt, dass B zum weiteren Geschäftsführer ernannt worden ist. Haftet die GmbH auf Zahlung des Kaufpreises?

Lösungsskizze:

  • Kaufvertrag
    • WE
      • Vertretung
        • Problematisch → A und B sind Geschäftsführer, und Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis. also (-)
        • Aber
          • Eintragung ins HR nicht erfolg. negative Publizitätswirkung des HR

Ausformulierung:

Die A-Computerservice-GmbH könnte gegenüber der X-AG zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100.000 € verpflichtet sein.

Dies setzt voraus, dass zwischen der GmbH und der X-AG am 20.02. ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. A hat am 20.02. im Namen der GmbH Computer bei der X-AG bestellt und damit eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben. Diese wurde von der X-AG angenommen.

Fraglich ist jedoch, ob diese Willenserklärung der GmbH wirksam zugerechnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass A im Rahmen einer wirksamen Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB gehandelt hat. Stellvertretung ist hier zulässig. A hat eine eigene Willenserklärung abgegeben und hierbei im Namen der A-Computerservice-GmbH gehandelt.

Weiter ist zu prüfen, ob A bei Abgabe der Erklärung mit Vertretungsmacht gehandelt hat. In Betracht kommt eine organschaftliche Vertretungsmacht. Ursprünglich war A alleiniger Geschäftsführer der GmbH und damit einzelvertretungsberechtigt. Am 01.02. wurde jedoch B zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Mangels anderweitiger Regelung gilt nach § 35 Abs. 2 GmbHG der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. A konnte die GmbH daher grundsätzlich nicht mehr allein vertreten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20.02. lag somit zunächst keine Vertretungsmacht des A vor.

Allerdings wurde die Bestellung des B zum Geschäftsführer nicht in das Handelsregister eingetragen. In Betracht kommt daher die negative Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 Abs. 1 HGB. Nach dieser Vorschrift können eintragungspflichtige Tatsachen, die nicht eingetragen und nicht bekannt gemacht worden sind, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Die Ernennung eines Geschäftsführers ist nach § 39 Abs. 1 GmbHG eine eintragungspflichtige Tatsache. Der X-AG war die Bestellung des B nicht bekannt und sie musste hiervon auch keine Kenntnis haben. Sie durfte daher darauf vertrauen, dass A weiterhin alleinvertretungsberechtigt ist, wie es aus dem Handelsregister ersichtlich war.

Folglich gilt A im Verhältnis zur X-AG als vertretungsbefugt, sodass seine Willenserklärung der GmbH zuzurechnen ist und ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Die A-Computerservice-GmbH haftet somit gegenüber der X-AG auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100.000 €.

Exkurs: GmbH und Co. KG

Die AG

eine juristische Person.

Gründung

  • Grundkapital: Mind. 50.000 EUR (§ 7 AktG). in der Satzung festgesetzter Kapitalbetrag der AG.
  • Aktie: Urkunde/Wertpapier, Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs (Bruchteil des Grundkapital)
  • Grundkapital ≠ Gesellschaftsvermögens
  • Differenzierung:
    • Möglichkeit der Übertragung:
      • Inhaberaktie
        • Jemand besitzt die Aktie → also wie eine Sache zu behandeln.
      • Namensaktie
        • Name des Aktionärs steht auf der Aktie
        • also muss zusätzlich zur Übertragung noch der Name geändert werden
        • Steht im Aktienverzeichnis der aushändigenden AGs
          • hier muss das Register auch immer angepasst werden, bei Namensaktien
      • vinkulierte Namensaktie
        • Die wie Namensaktie, aber die AG der Übertragung zustimmen!
        • attraktiv? für Aktieninhaber bedingt, da Verkauf von der AG abhängt. für die AG attraktiv, da sie mehr Kontrolle hat.
    • verbundene Rechte:
      • Stammaktie
        • Stimmrechte auf der Hauptversammlung
      • Vorzugsaktie
        • Verzicht auf die Stimmrechte (oder auch andere Rechte, aber oft nur Stimmrechte)
        • Durch Verzicht erhalten diese meist eine höhere Dividende
    • Anteil am Grundkapital:
      • Nennbetragsaktie
        • Genauer Betrag wie viel die Aktie wert ist vom Grundkapital
      • Stückaktie
        • Anteil vom Grundkapital → beispielsweise 1/600 vom Grundkapital

Hinweis: einige Ausführungen fehlen an dieser Stelle noch.