Vorlesung · Ressourcen
09: Gesellschaftsrecht
08. Januar 2026
In dieser Einheit werden die Grundlagen des Gesellschaftsrechts behandelt.
Inhalte
Sammlungen
Gesellschaftsrecht
Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und unter Vereinbarung von Beiträgen (Zweckförderungspflicht)
GbR (§705)
Gründung
- mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags
- muss nicht für längere Dauer sein
- mind. zwei Gesellschafter
- Jede mögliche Person, andere juristische Person,
- Grundsatz Formfreiheit
- Ausnahmen: Versprechen einer Einlage ist formbedürftig
- gemeinsamer Zweck
- muss erlaubt sein
- darf kein kaufmännisches Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma sein. → dann zwingend OHG
Gesellschaftsregister
- Anmeldung einer rechtsfähigen Gesellschaft §707 BGB
- kein Registerzwang
- wenn eingetragen dann mit "eGBR" als Zusatz zu führen
- Eintragung wirkt deklaratorisch
Beitragspflicht
- In Form von Geld oder Dienstleistungen
- keine Nachschusspflicht! §710 BGB
Rechtsfähigkeit
- die rechtsfähige GbR ist rechtsfähig. sie kann also selbst Träger von Rechten und Pflichten sein.
- die rechtsfähige GbR kann eigenes Vermögen bilden. die nicht rechtsfähige GbR nicht. (§740 BGB)
Gesellschafterwechsel
- Ausscheiden eines Gesellschafters:
- nichts rechtsfähig → Auflösung der GbR § 740a BGB.
- rechtsfähig → bleibt bestehen und wächst auf die verbleibenden Gesellschafter § 723 I BGB und § 712 I BGB
- Haftung nach ausscheiden → 5 Jahre §728b BGB
- Eintritt eines neuen Gesellschafters bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter
- Haftung auch für Verbindlichkeiten die vor Eintritt vorhanden waren.
Beendigung
- auflösen möglich durch: Kündigung, Erreichung des Zwecks, Beschluss, Tod, Insolvenz
- Auflösung → Liquiditation → Vollbeendigung
Geschäftsführung
- Grundsatz Gesamtgeschäftsführung → alle nur gemeinsam
- man darf etwas anderes vereinbaren, aber Möglichkeit des Widerrufs
Vertretung § 720 BGB
- Grundsatz der Gesamtvertretung
- Eine Beschränkung der Vertretung ist Dritten ggü. unwirksam
- man darf aber etwas anderes vereinbaren
- wird eingetragen im Gesellschaftsregister → damals war das nicht so
- Verbot der
Haftung
- Haftung einer rechtsfähigen GbR auch mit Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft § 705 I, II BGB
- Erweiterung durch persönliche Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner § 721 BGB
- interne Haftungsbeschränkung sind grundsätzlich unwirksam § 721 BGB
- einzelvertragliche Vereinbarungen mit Gläubigern sind möglich
Gewinn und Verlust
Fall 44
A, B und C sind Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, deren Zweck darin besteht, ein IT-Projekte zu planen und zu umzusetzen. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist A allein berechtigt. A kauft für die Gesellschaft bei V Hardware für 600.000 €. V verlangt von B Bezahlung. Zu Recht?
V könnte von B KP-Zahlung i.H.v. 600T EUR dem §433 II BGB verlangen.
- Kaufvertrag zwischen V und GbR?
- zwei übereinstimmende Willenserklärung (+) - A hat für Gbr WE abgegeben
- zur Stellvertretung befugt? (+)
- zulässig (+)
- eigene WE (+)
- Offenkundig (im Namen) (+)
- Vertretungsmacht ? (+)
- organschaftlich (+)
- durch GbR Vertrag bestimmt - A ist alleinvertretungsberechtigt
- zur Stellvertretung befugt? (+)
- Kaufvertrag liegt vor
- zwei übereinstimmende Willenserklärung (+) - A hat für Gbr WE abgegeben
- Verbindlichkeit der GbR (KP Zahlung)
- Haftung?
- GbR haftet mit eigenem Vermögen
- erweitert durch persönliche Haftung der Gesellschafter §721 BGB
- B ist Gesellschafter und haftet
- B haftet V kann von B KP-Zahlung i.H.v. 600T EUR gem. § 433 II BGB verlangen.
Fall 45
A tritt am 01.01. in die GbR von B und C ein. Die GbR schuldet dem Kunden M aus einem Kaufvertrag aus dem vorherigen Jahr noch 1.500 €. Kann M auch A persönlich in Anspruch nehmen?
Maßgeblich ist § 721a BGB
Fall 46
Die ABC-GbR schließt einen Mietvertrag über Büroräume ab. Kurz danach scheidet C aus der GbR aus. In der Folgezeit geht es mit der GbR bergab und Mietzahlungen bleiben aus. Der Vermieter V will sich hinsichtlich der ausstehenden Mietzahlungen an den bonitätsstarken C halten. Zu Recht?
Maßgeblich ist der §728b BGB → Bei Dauerschuldverhältnisse ist das gravierend!
Fall 47
Die ABC-GbR betreibt einen Copy-Shop. Jeder Gesellschafter (A, B, C) ist für Geschäfte bis 500 € einzelgeschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Gesellschafter A kauft im Namen der GbR einen Kopierer zum Preis von 1500 € von K. Hat K ein Recht gegenüber der GbR auf Kaufpreiszahlung? Welcher Anspruch könnte darüber hinaus geltend gemacht werden?
K könnte KP Zahlung i.H.v. 1.500 EUR von der GbR gem. §433 II BGB verlangen?
- Kaufvertrag?
- zwei übereinstimmende WE
- Stellvertretung des A?
- Zulässig (+)
- eigene WE (+)
- offenkundig (+)
- Vertretungsmacht? (+)
- organschaftlich (+)
- allein erlaubt
- aber Einschränkung ?
- Einschränkung ist dritten aber unwirksam!
- organschaftlich (+)
- A konnte GbR vertreten
- Stellvertretung des A?
- Zwei WE
- zwei übereinstimmende WE
- Kaufvertrag liegt vor.
Weitere Ansprüche?
- Schadensersatz bei Missachten der Beschränkung (Innenverhältnis)
- KP von jedem einzelnen Gesellschafter verlangen
OHG
ähnlich wie GbR, aber für Handelsgewerbe. Neu dazu ist zur Verwaltung eigenes Vermögens und Ausübung freier Berufe.
Gründung
- Innenverhältnis:
- Abschluss Gesellschaftsvertrag
- mind. 2 Gesellschafter jeglicher Art
- Grundsatz der Formfreiheit
- Außenverhältnis
- Mit Eintragung ins Handelsregister
- deklaratorisch
- aber auch konstitutiv → § 107 HGB
- kleingewerbe, oder Vermögensgesellschaften, wo die Eintragung freiwillig ist
- Mit Aufnahme von Geschäften
- Mit Eintragung ins Handelsregister
Beitragspflicht: wie bei GbR Rechtsfähigkeit: OHG ist rechtsfähig
Gesellschafterwechsel:
- Fortsetzung mit Erben
- ordentliche Kündigung (6 Monate zum Ende des Geschäftsjahres)
- Abfindungsansprüche:
- Nachhaftung für 5 Jahre §137 HGB
Geschäftsführung:
- Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis
- Umfang: Differenzierung nach gewöhnlichen und ungewöhnlichen Geschäften
- bei ungewöhnlichen Geschäften → Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich Vertretung:
- Einzelvertretungsberechtigt
- Gebot der Selbstorganschaft (Kein Fremder vertritt die Gesellschaft)
Haftung:
- mit eigenem Vermögen §105 II HGB
- erweitert durch Privatvermögen der Gesellschafter § 126 HGB
- Haftung für Altschulden bei Eintritt § 127 HGB
- Nachhaftung § 137 I HGB
Gewinnverteilung und Verlustbeteiligung:
- richtet sich nach vereinbarten Beteiligungsverhältnissen
- Gewinn und Verlustanteile werden den Kapitalanteilen der Gesellschafter zu oder abgeschrieben
Fall 48
A und B planen einen Großhandel mit Sportartikeln zu gründen. Sie schließen am 15.10. einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag und legen fest, dass sie Gesellschaft erst am 1.11. entstehen soll. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt am 15. 12.. Im November kaufen A und B namens der Gesellschaft Sportartikel ein und eröffnen für die Gesellschaft schon mal ein Konto. Wann ist die OHG entstanden?
- Im Innenverhältnis mit 15.10., also mit Abschluss des Vertrags
- Im Außenverhältnis im November, als das Konto eröffnet worden ist. Hier wurde die erste Geschäftstätigkeit aufgenommen
Fall 49
A, B und C sind Gesellschafter der Kartbahn Lingen OHG. Am 01.08. scheidet A aus der Gesellschaft aus, da er ein lukratives Job-Angebot aus München erhalten hat. Nach der entsprechenden Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister, wird das Ausscheiden von A am 10.08. bekannt gemacht (vgl. § 106 VI HGB nF.).
Am 10.09. kaufen die Gesellschafter B und C für die Kartbahn Lingen OHG zwölf neue Karts von V. Der Kaufpreis beträgt 24.000 € und wurde noch nicht bezahlt. Kurze Zeit später informiert ein Dritter V, dass allgemein bekannt sei, dass die Bonität der OHG und ihrer verbliebenen Gesellschafter nicht die beste sei. V ist besorgt und möchte wissen, ob er sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung auch noch an den solventen A halten könne. Vom Ausscheiden aus der OHG habe er keine Kenntnis gehabt.
V könnte KP Zahlung von A gem. § 433 II BGB ?
- KV zwischen V und OHG?
- Ja
- Kaufvertrag entstanden
- Verbindlichkeiten der OHG, Kaufpreis von A direkt zu verlangen ?
- Haftung ?
- zunächst eigenes Vermögen § 105 II HGB nF.
- aber erweitert durch persöhnliche Haftung nach § 126 HGB
- Prüfen ob A noch Gesellschafter ist ?
- aber A ist zum Zeitpunkt ausgetreten.
- Ausscheiden = einzutragende Tatsache § 106 VI HGB
- 15 Tagefrist nach § 15 II HGB abgelaufen ?
- Dritter muss sich diese Tatsache nach § 15 II HGB entgegenhalten lassen
- A ist kein Gesellschafter mehr
- A hafter nicht nach § 126 HGB
- Nachhaftung nach § 137 HGB? aber ausgeschlossen.
- keine Haftung V kann nicht KP Zahlung von A verlangen
Fall 50
Könnte V sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung an A halten, wenn die erforderliche Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister bzgl. seines Ausscheidens aus der OHG versehentlich unterblieben ist?
Dann ja. dann gilt § 15 I HGB → Muss gegen sich gelten lassen.
Differenzierung Geschäftsführung und Vertretung im Gesellschaftsrecht
- Geschäftsführung: Ist das Handeln für die Gesellschaft nach Innen.
- Vertretung: ist das Handeln für die Gesellschaft nach außen.
Diese beiden Begriffe sind unterschiedlich im Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft § 161 ff HGB
Gründung
- wie OHG
- unterschiedliche Gesellschafter (mind. zwei)
- Komplementär (=> wie OHG Gesellschafter)
- Kommanditist → eigentlich nur finanziell beteiligt und kein unternehmerisches Interesse
Handelsregister
- wie OHG
Beitragspflicht
- des Komplementärs
- des Kommanditisten
Rechtsfähigkeit
- wie OHG
Gesellschafterwechsel
- wie OHG
- Tod des Kommanditisten: Gesellschaft wird mit seinen Erben fortgesetzt § 177 HGB
Beendigung
- wie OHG
Geschäftsführung
- Verbot der Fremdorganschaft
- Kommanditist: grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen
- Komplementäre: wie OHG - Einzelgeschäftsführungsbefugnis
Vertretung
- wie OHG → Einzelvertretungsbefugt durch jeden Gesellschafter
- Beschränkung ist Dritten ggü. unwirksam
- Vertretung ist nicht an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt. Also Kommanditist kann Vertretung durchführen, nur durch Rechtsgeschäft und nicht organschaftlich
Haftung
- KG haftet mir ihrem Gesellschaftsvermögen
- Komplementäre → wie OHG persönlich voll
- Haftung bei Eintritt und Nachhaftung ist wie bei der OHG
- Kommanditisten
- bis zu ihrer Haftsumme mit ihrem Privatvermögen
- definiert durch Eintragung ins HR
- Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Einlage vollständig gewirkt worden ist.
- Kann wieder aufleben, wenn man was von der Gesellschaft kriegt → Einlagen Rückgewähr
- Persönliche Haftung in vollem Umfang, für Geschäfte vor Eintragung ins Handelsregister
Gewinn und Verlust
- wie OHG
Fall 51
K ist seit 20 Jahren Kommanditist der ProBau-KG. Als Dank für seine langjährige Treue begleicht die KG eine Privatschuld des K, errichtet ihm eine Garage zum Sonderpreis und gewährt ihm ein völlig überzogenes Beratungshonorar. Wie bewerten Sie die drei Vorgänge?
Alle sind Beispiele eine Einlagenrückgewähr.
Fall 52
A und B sind große Fans der Insel Ameland. Sie kommen auf die Idee Ferienhäuser auf Ameland zu vermitteln. Ihnen ist klar, dass der Erfolg des Unternehmens von einem gelungenen Internetauftritt abhängt. Deshalb soll neben A und B als Komplementären auch der Informatiker C als Kommanditist Gesellschafter werden. Im Gesellschaftsvertrag der „GoAmeland-KG“ verpflichtet sich C, eine Website einzurichten und zu pflegen. Im Handelsregister wird er mit einer Haftungssumme von 20.000 € als Kommanditist eingetragen. Nach einem halben Jahr verlangt Lieferant L wegen einer Kaufpreisschuld der „GoAmeland-KG“ von C persönliche Zahlung von 5.000 €. C hat zu diesem Zeitpunkt an der Website Arbeiten in einem Wert von 12.000 € geleistet. Hat L gegen C einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?
Lösungsskizze
L könnte Kaufpreiszahlung von C gem. § 433 II verlangen.
- KV (+)
- Verbindlichkeit der KG (+)
- Haftung ?
- KG haftet mit Gesellschaftsvermögen §§ 161 II , 105 II HGB
- erweitert durch Haftung der Gesellschafter
- C ist hier Kommanditist
- Haftung des Kommanditisten § 171 I HGB: Haftung in Höhe der Haftsumme, sofern noch nicht geleistet.
- § 172 I HGB: Betrag, der im HR angegeben wurde
- Die Haftsumme beträgt 20.000 EUR, aber nur 12.000€ eingebracht. Somit sind noch 8.000 EUR als Betrag in persönlicher Haftung in Frage kommen.
- Über diese Summe haftet der C persönlich nach §§ 161 II und 126 HGB beschränkt auf die 8.000
Ausformulierung:
L könnte gegen C einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass ein wirksamer Kaufvertrag entstanden ist und die geltend gemachte Forderung eine Verbindlichkeit der „GoAmeland-KG“ darstellt. Im Sachverhalt besteht eine Kaufpreisschuld der KG. Somit liegt ein Kaufvertrag und eine Verbindlichkeit der KG vor.
Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet grundsätzlich die KG mit ihrem Gesellschaftsvermögen gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB. Daneben kommt eine Haftung der Gesellschafter in Betracht.
C ist Gesellschafter der KG, jedoch nicht als Komplementär, sondern als Kommanditist. Die Haftung des Kommanditisten ist gesetzlich beschränkt. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern persönlich bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme, soweit diese noch nicht geleistet ist. Die Haftsumme ist gemäß § 172 Abs. 1 HGB maßgeblich und beträgt hier 20.000 €.
C hat seine Einlage nicht in Geld erbracht, sondern durch Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung und Pflege der Website. Der Wert dieser Leistungen beläuft sich auf 12.000 €. Damit ist die Haftsumme nur teilweise erfüllt. In Höhe des noch nicht geleisteten Betrags lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten fort. Die Differenz zwischen der eingetragenen Haftsumme von 20.000 € und der bisher erbrachten Leistung von 12.000 € beträgt 8.000 €.
C haftet daher persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten bis zur Höhe von 8.000 €. Die von L geltend gemachte Forderung über 5.000 € liegt innerhalb dieses Haftungsrahmens.
L hat somit gegen C einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 €.
Fall 53
Abwandlung: C hat sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, eine Geldeinlage in Höhe von 20.000 € zu leisten und diese Einlage auch erbracht. In der Folgezeit kümmert sich C um die Website. Er erhält dafür von der „GoAmeland-KG“ ein Honorar von 25.000 €, obwohl die Arbeiten nur einen Wert von 12.000 € haben. Wiederum verlangt Lieferant L von C persönliche Begleichung einer Kaufpreisschuld der Gesellschaft in Höhe von 5.000 €. Muss C zahlen?
Vorüberlegungen:
20.000 - (25.000 - 12.000) = 20 - 13 = 7.000 EUR Als EInlage geleistet also noch einen betrag von 13.000 offen.
Einlagenrückgwähr § 172 IV HGB
Ausformulierung
L könnte gegen C erneut einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.
Zwischen der „GoAmeland-KG“ und L besteht wiederum eine Kaufpreisschuld aus einem wirksamen Kaufvertrag. Es handelt sich damit um eine Verbindlichkeit der KG. Eine persönliche Haftung des C kommt nur in Betracht, wenn die Haftung des Kommanditisten nach den §§ 171 ff. HGB noch besteht.
C hat sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, eine Geldeinlage in Höhe von 20.000 € zu leisten und diese Einlage auch vollständig erbracht. Damit ist seine Haftung als Kommanditist gegenüber Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich erloschen. Allerdings kann die Haftung wieder aufleben, wenn dem Kommanditisten seine Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt wird. Dies ist nach § 172 Abs. 4 HGB der Fall.
C erhielt von der KG ein Honorar von 25.000 € für Arbeiten an der Website, obwohl diese Leistungen nur einen objektiven Wert von 12.000 € hatten. Der übersteigende Betrag von 13.000 € stellt wirtschaftlich eine Rückgewähr der Einlage dar. Insoweit gilt die Einlage als nicht geleistet.
Von der ursprünglich erbrachten Einlage in Höhe von 20.000 € verbleiben damit rechnerisch nur noch 7.000 € als wirksam geleistet. In Höhe des zurückgewährten Betrags von 13.000 € lebt die persönliche Haftung des C gegenüber Gesellschaftsgläubigern wieder auf.
Da die von L geltend gemachte Forderung in Höhe von 5.000 € innerhalb dieses Haftungsbetrags liegt, haftet C erneut persönlich.
C muss daher den Kaufpreis in Höhe von 5.000 € an L zahlen.