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08: Handelsgesetzbuch (HGB)

08. Januar 2026

In dieser Einheit werden die Grundlagen des Handelsgesetzbuchs (HGB) behandelt.

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HGB

auch bekannt als besonderes Privatrecht der Kaufleute

Formen Kaufmann zu sein:

  • Istkaufmann kraft Betätigung
    • wer ein Handelsgewerbe betreibt
    • es sei denn sein Unternehmen benötigt keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
      • Unterschiedliche Kriterien möglich
      • Es kommt auf das Gesamtbild des Betriebs drauf an.
  • Kannkaufmann kraft Eintragung
    • freiwillig sich eintragen lassen, obwohl man
  • Kannkaufmann kraft Eintragung für Land und Forstwirtschaft
    • auch freiwillig
  • Kaufmann kraft Eintragung
  • Formkaufleute
    • GmbH ist Kaufmann,
    • AG
    • KGaA
    • eG
    • Kaufmännische OHG

Anforderungen an das HGB

  • rasche Abwicklung
  • Rechtsklarheit
  • Selbstverantwortung der Handelnden
  • stärkere Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten
  • Professionalität

HGB ist lex specialis → besondere Regelungen gelten vor dem BGB.

Gewerbe: jede nach äußerlich erkennbare, selbständige, planmäßig auf gewissen Dauer angelegte, zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die keine freier Beruf ist.

Freier Beruf: persönliche Fähgikeiten stehen im Vordergrund. oft "edleren" nicht gewerblicher Zweck (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater).

  • Hebammen,
  • Musiker,
  • Künstler,
  • Journalisten
  • etc.

Handelsregister: Verzeichnis über wesentliche Tatsachen über Kaufleuten.

deklaratorische Wirkung: rechtsanzeigend - Es beschreibt etwas was eh schon gilt konstitutiv: (antonym zu deklaratorisch) rechtsbegründend - Durch die Eintragung wird die Wirkung erzeugt - ist also nicht schon vorher da gewesen

Handelsfirma: Name unter dem die Geschäfte betrieben werden.

Handeslregister

öffentliches Verzeichnis über wichtige Rechts und Organisationsakte im kaufmännischen Bereich.

  • Publikationsfunktion
  • Schutzfunktion
  • Beweisfunktion
  • Kontrollfunktion

Abteilung A: Personengesellschaften Abteilung B: Kapitalgesellschaften

Einzutragende Sachen:

  • Ist-Kaufmann
  • Firma, Ort der Niederlassung, und deren Änderung
  • Erteilung und Erlöschen von Prokura
  • Vertretung der Gesellschaft

Publizität des Handelsregister: § 15 HGB (Wichtig zu wissen!)

  • negative Publizität
    • Bedingung: nicht eingetragen und nicht bekanntgemacht
    • kann das nicht bei anderen durchsetzen
  • Publizität
    • Bedingung: eingetragen und bekannt gemacht
    • Wirkung: kann gegen Dritte durchsetzen
    • 15-Tages Schutzfrist
  • positive Publizität
    • Bedingung: falsche eingetragen und bekannt gemacht
    • Dritter kann sich auf den Fehler berufen.

Fall 42

Am 15.11. widerruft die A-GmbH die Prokura ihres Prokuristen P und kündigt ihm fristlos. Aus Versehen unterbleibt die Löschung der Prokura im Handelsregister. Am 15.12. schließt P im Namen der A-GmbH mit X einen Kaufvertrag über 400 Notebooks. Wenige Tage später drängt X auf Kaufpreiszahlung. Muss die A-GmbH zahlen?

Skizze: X könnte KP-Zahlung von A-GmbH gem. §433 II BGB verlangen.

Vertrag ?

  • Angebot Annahme?
    • Hier X und P
    • Stellvertretung durch P für A? §164 I BGB
      • Zulässig ? (+)
      • eigene WE (+)
      • Im Namen (offenkundig) (+)
      • Vertretungsmacht (+)
        • Prokura bereits erloschen kein RG, eigentlich keine Vertretungsmacht
        • Aber HGB Regelung
          • Prokura war mal eingetragen
          • §15 I HGB → nicht bekannt gemacht
            • Prokura muss eingetragen werden § 53 II HGB
            • Kann nicht dem x entgegensetzt werden
            • dem X war es nicht bekannt, also kann
        • Durch Publizität gilt die Stellvertretung
    • X hat angenommen
    • Kaufvertrag liegt vor
  • X kann KP Zahlung verlangen

Fall 43

Wieder kündigt die A-GmbH dem Prokuristen P. Diesmal wird die Prokura ordnungsgemäß im Handelsregister gelöscht. Nach drei Wochen schließt X mit P einen Kaufvertrag und verlangt einige Tage später von der A-GmbH Zahlung. Zu Recht?

Wie oben, nur noch die Schonfrist prüfen, die dann auch abgelaufen ist.