Vorlesung · Ressourcen
08: Handelsgesetzbuch (HGB)
08. Januar 2026
In dieser Einheit werden die Grundlagen des Handelsgesetzbuchs (HGB) behandelt.
Inhalte
Sammlungen
HGB
auch bekannt als besonderes Privatrecht der Kaufleute
Formen Kaufmann zu sein:
- Istkaufmann kraft Betätigung
- wer ein Handelsgewerbe betreibt
- es sei denn sein Unternehmen benötigt keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
- Unterschiedliche Kriterien möglich
- Es kommt auf das Gesamtbild des Betriebs drauf an.
- Kannkaufmann kraft Eintragung
- freiwillig sich eintragen lassen, obwohl man
- Kannkaufmann kraft Eintragung für Land und Forstwirtschaft
- auch freiwillig
- Kaufmann kraft Eintragung
- Formkaufleute
- GmbH ist Kaufmann,
- AG
- KGaA
- eG
- Kaufmännische OHG
Anforderungen an das HGB
- rasche Abwicklung
- Rechtsklarheit
- Selbstverantwortung der Handelnden
- stärkere Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten
- Professionalität
HGB ist lex specialis → besondere Regelungen gelten vor dem BGB.
Gewerbe: jede nach äußerlich erkennbare, selbständige, planmäßig auf gewissen Dauer angelegte, zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die keine freier Beruf ist.
Freier Beruf: persönliche Fähgikeiten stehen im Vordergrund. oft "edleren" nicht gewerblicher Zweck (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater).
- Hebammen,
- Musiker,
- Künstler,
- Journalisten
- etc.
Handelsregister: Verzeichnis über wesentliche Tatsachen über Kaufleuten.
deklaratorische Wirkung: rechtsanzeigend - Es beschreibt etwas was eh schon gilt konstitutiv: (antonym zu deklaratorisch) rechtsbegründend - Durch die Eintragung wird die Wirkung erzeugt - ist also nicht schon vorher da gewesen
Handelsfirma: Name unter dem die Geschäfte betrieben werden.
Handeslregister
öffentliches Verzeichnis über wichtige Rechts und Organisationsakte im kaufmännischen Bereich.
- Publikationsfunktion
- Schutzfunktion
- Beweisfunktion
- Kontrollfunktion
Abteilung A: Personengesellschaften Abteilung B: Kapitalgesellschaften
Einzutragende Sachen:
- Ist-Kaufmann
- Firma, Ort der Niederlassung, und deren Änderung
- Erteilung und Erlöschen von Prokura
- Vertretung der Gesellschaft
Publizität des Handelsregister: § 15 HGB (Wichtig zu wissen!)
- negative Publizität
- Bedingung: nicht eingetragen und nicht bekanntgemacht
- kann das nicht bei anderen durchsetzen
- Publizität
- Bedingung: eingetragen und bekannt gemacht
- Wirkung: kann gegen Dritte durchsetzen
- 15-Tages Schutzfrist
- positive Publizität
- Bedingung: falsche eingetragen und bekannt gemacht
- Dritter kann sich auf den Fehler berufen.
Fall 42
Am 15.11. widerruft die A-GmbH die Prokura ihres Prokuristen P und kündigt ihm fristlos. Aus Versehen unterbleibt die Löschung der Prokura im Handelsregister. Am 15.12. schließt P im Namen der A-GmbH mit X einen Kaufvertrag über 400 Notebooks. Wenige Tage später drängt X auf Kaufpreiszahlung. Muss die A-GmbH zahlen?
Skizze: X könnte KP-Zahlung von A-GmbH gem. §433 II BGB verlangen.
Vertrag ?
- Angebot Annahme?
- Hier X und P
- Stellvertretung durch P für A? §164 I BGB
- Zulässig ? (+)
- eigene WE (+)
- Im Namen (offenkundig) (+)
- Vertretungsmacht (+)
- Prokura bereits erloschen kein RG, eigentlich keine Vertretungsmacht
- Aber HGB Regelung
- Prokura war mal eingetragen
- §15 I HGB → nicht bekannt gemacht
- Prokura muss eingetragen werden § 53 II HGB
- Kann nicht dem x entgegensetzt werden
- dem X war es nicht bekannt, also kann
- Durch Publizität gilt die Stellvertretung
- X hat angenommen
- Kaufvertrag liegt vor
- X kann KP Zahlung verlangen
Fall 43
Wieder kündigt die A-GmbH dem Prokuristen P. Diesmal wird die Prokura ordnungsgemäß im Handelsregister gelöscht. Nach drei Wochen schließt X mit P einen Kaufvertrag und verlangt einige Tage später von der A-GmbH Zahlung. Zu Recht?
Wie oben, nur noch die Schonfrist prüfen, die dann auch abgelaufen ist.