Vorlesung · Ressourcen

07: Vertragstypen und gesetzliche Schuldverhältnisse

08. Januar 2026

In dieser Einheit werden die wichtigsten Vertragstypen des BGB sowie die gesetzlichen Schuldverhältnisse behandelt.

rechtliche-grundlagenbgbzivilrechtallgemeiner-teilschuldrecht

4.2 Vertragstypen

1. Veräußerungsgeschäfte

Kaufvertrag (§ 433 BGB)

  • Ziel: Eigentum + Besitz gegen Kaufpreis
  • Pflichten Verkäufer: Übergabe, Eigentumsverschaffung, Mängelfreiheit
  • Pflichten Käufer: Zahlung, Abnahme
  • Form: grundsätzlich formlos (Ausnahme Grundstücke § 311b BGB)
Leistungsstörungen beim Kauf

Gefahrtragung (§§ 446, 447 BGB):

  • Leistungsgefahr beim Käufer
  • Preisgefahr beim Verkäufer

Mängelhaftung (§ 437 BGB):

  • Rechte:
    1. Nacherfüllung,
    2. Minderung,
    3. Rücktritt,
    4. Schadenersatz,
    5. Aufwendungsersatz
    • Auch in der Reihenfolge!
  • Sachmangel (§ 434 BGB):
    • Abweichung von subjektiven,
      • dies muss individuell vereinbart werden. Das muss "XXXX" können.
      • Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
      • Übergabe mit dem vereinbarten Zubehör und Anleitung
    • objektiven oder
      • Eignung für gewöhnliche Verwendung
      • Was ich erwarten kann bei einer solchen Sache (z.B. durch Werbung)
      • Übergabe von Zubehör, Verpackung und Anleitung
    • Montageanforderungen (§434 I BGB)
    • Muss bei Gefahrübergang bereits vorgelegen haben. Beweislast beim Käufer, Ausnahme Verbrauchsgüterkauf § 477 BGB.
    • Rechtsmängel werden wie Sachmängel behandelt.
  • Beweislast: Käufer, außer bei Verbrauchsgüterkauf (§ 477 BGB)
Mängelrechte

Wird in § 437 BGB geregelt.

  • Nacherfüllung (§ 439 BGB):
    • Nachbesserung: Beseitigung des Mangel (bspw. durch Reparatur)
    • Nachlieferung: Lieferung einer mangelfreien (neuen) Sache
    • Ist komplett ausgeschlossen, wenn beides unmöglich ist §275 I-III BGB.
    • Ist nur eine Art unmöglich, beschränkt auf die andere Form
  • Rücktritt (§ 323 BGB):
    • Mangel muss vorliegen
    • bei wesentlichem Mangel, nicht nur unerheblich
    • Setzung einer angemessenen Frist
  • Minderung (§ 441 BGB):
    • Preisreduktion
    • Pflichtverletzung muss aber nicht erheblich sein, kann auch unerheblich sein.
  • Schadenersatz (§ 280 BGB):
    • nur bei Vertretenmüssen

2. Gebrauchsüberlassungsgeschäfte

  • Miete (§ 535 BGB): entgeltliche Gebrauchsüberlassung
  • Pacht (§ 581 BGB): Gebrauch + Fruchtziehung
  • Leihe (§ 598 BGB): unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
  • Darlehen (§§ 488, 607 BGB): Gelddarlehen oder Sachdarlehen, Rückzahlungspflicht

3. Dienstleistungsverträge

  • Dienstvertrag (§ 611 BGB): erfolgsunabhängig
  • Werkvertrag (§ 631 BGB): erfolgsabhängig
  • Abgrenzung: hängt vom vereinbarten Ziel ab

Dienstvertrag

  • Pflichten: Dienstleistung (im Zweifel persönlich §623 BGB), Vergütung (§§ 612 ff. BGB)
  • Leistungsstörungen nach §§ 280 ff. BGB

Arbeitsrecht wird nicht in dieser Veranstaltung behandelt

Werkvertrag

  • Pflichten: Herstellung eines Werkes, Mangelfreiheit, Abnahme, Vergütung
    • Hier keine persönliche Verpflichtung (im Vergleich zu Dienstvertrags)
  • Mängelrechte (§ 634 BGB):
    1. Nacherfüllung,
    2. Selbstvornahme,
    3. Minderung,
    4. Rücktritt,
    5. Schadenersatz

Kurzfälle:

Fall 32:

  • §613 BGB : Im Zweifel, Hier wurde nichts vereinbart, aber generell ist es aber denkbar jemand anderes zur Erfüllung hinzuzuziehen. Das muss aber vereinbart werden. Fall 33:

Fall 34:

  • p Fall 35:
  • Abhängig was für ein Vertrag vereinbart worden ist. Werk oder Dienstvertrag. Wenn Werkvertrag, dann wird das Ergebnis geschuldet, welches er nicht vollständig geleistet hat. Also nein.

4. Gesetzliche Schuldverhältnisse

Unerlaubte Handlung (§ 823 BGB):

  • Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstigem Recht
  • Voraussetzungen:
    • Recht/Rechtsgutverletzung
      • Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht
      • kein Vermögen!
    • Handlung/Verletzung,
      • "wer ... verletzt"
      • aktives tun oder Unterlassen
    • Kausalität,
      • nicht ablesbar, aber hier in der Veranstaltung nicht problematisch
    • Rechtswidrigkeit,
      • muss grundsätzlich vorliegen
      • Ausnahme: Rechtfertigungsgrund (Notwehr, Notstand)
      • Hier geht es um die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung.
    • Verschulden, (Vertretenmüssen)
      • Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    • Schaden
    • ggfs. Mitverschulden
  • Rechtsfolge: Schadenersatz
  • Unterschied zu vorherigen Schadensersatzansprüchen?
    • Hier gerade, weil kein Verhältnis vorher bestand

Definition: Schaden Jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen rechtlichen schützten Gütern erleidet (Rspr.)

Haftung des Geschäftsherrn (§ 831 BGB):

  • Für Verrichtungsgehilfen, wenn Schaden „in Ausübung der Verrichtung“ entsteht

Fälle

Fall 28

Fall 28

Einfach

K kauft am 03.09.2022 einen gebrauchten Gabelstapler von V. Nach der Übergabe des Gabelstaplers, aber vor der Kaufpreiszahlung, wird K in einen unverschuldeten Unfall mit Totalschaden am Gabelstapler verwickelt. Muss K noch den Kaufpreis zahlen?

  • Der Verkäufer hat die Sache bei Lieferung frei von Mängeln geliefert. Er hat seine Leistungspflicht aus dem Schuldverhältnis bereits geleistet. Die Gefahr des Untergangs der Sache ging bei Übergabe auf den Käufer über.

Fall 29

Fall 28

Einfach

K entdeckt bei der Lieferung des gekauften Kühlschranks an dessen Seitenwand einen kleinen Lackfehler und will am liebsten vom Kaufvertrag zurücktreten, jedenfalls aber den KP herabgesetzt haben. V meint, wegen einer solchen Bagatelle habe K überhaupt keine Rechte. Wie ist die Rechtslage?

  • Mängelrechte haben immer eine Reihenfolge. Die Nacherfüllung muss verlangt werden! Es kann nicht direkt zurückgetreten werden.
  • Hier wurde keine Frist gesetzt. deshalb stehen die Rechte auf Rücktritt oder Minderung noch nicht offen.

Fall 30

Fall 30

Einfach

K kauft von V ein gebrauchtes Oldtimer-Cabrio mit einer Speziallackierung in der Farbe „mintgrün“. Zwei Wochen nach dem Kauf möchte K erstmalig mit dem Cabrio eine Spazierfahrt unternehmen. Dabei stellt er fest, dass sich unter dem Wagen eine kleine Öl-Pfütze gebildet hat. Ein befreundeter Automechaniker des K stellt daraufhin fest, dass die Öl-Pfütze auf eine undichte Stelle in der Ölwanne in Folge eines schweren Unfallschadens zurückzuführen ist, die nur von einem Fachmann an einer sehr unzugänglichen Stelle entdeckt werden könne. Aufgrund des Öl-Verlustes ist das Cabrio nicht mehr fahrbereit. K verlangt von V die Lieferung eines mangelfreien und unfallfreien Cabrios. Zu Recht?

Mangel → Nicht mehr fahrbar, das hätte man so erwarten können.

  • Rechte ergeben sich aus 437 → zunächst erstmal Nacherfüllung. Wahlrecht
  • Hier wird eine Nachlieferung gewählt
  • Jedoch eine old-timer mit Speziallackierung. Also vermutlich wird eine Nachlieferung unmöglich sein nach § 275 BGB. Von der Argumentation wäre die echte und die praktische Unmöglichkeit denkbar.
    • Schwer einen solchen zu besorgen oder. Ein Wagen mit dieser Lackierung und genau dem Kilometer Stand wird so nicht so liefern sein.

Fall 31

Fall 31

Einfach

 K erklärt nunmehr den Rücktritt vom Kauf und verlangt von V den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Cabrios zurück. Zu Recht?

  • Hier wurde keine Frist gesetzt,
  • aber erheblicher Mangel liegt vor.

Fall 36

A wirft am Silvesterabend einen angezündeten Feuerwerkskörper durch ein offenes Fenster in die Wohnung seines Nachbarn N, um diesen zu erschrecken. In der Wohnung des N bricht ein Brand aus. An den im Eigentum des N stehenden Sachen entsteht ein Schaden in Höhe von 5000 €. Kann N Schadenersatz von A verlangen?

  • Rechtsgutverletzung
    • Brand der Wohnung, EIgentum
  • Verletzunghandlung - Wurf von Böller
  • Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung
    • Handlung: Werfen des Böllers
    • Verletzung: Brand der Wohnung
    • Kausalität: das eine führte zum anderen
  • Rechtswidrigkeit
    • Grundsätzlich immer rechtswidrig, und hier auch keinen Rechtfertigungsgrund
  • Verschulden:
    • Vorsatz: hier wollte er keinen Brand verursachen also kein Vorsatz
    • Fahrlässig: er hätte wissen müssen, dass ein Böller einen Brand verusachen kann
  • Schaden: 5.000 Euro
  • Kausalität: Rechtsgutverletzung → Schaden
    • Rechtsgut: Eigentum
    • Schaden: 5.000 Euro
  • ggfs. Mitverschulden
    • Fenster offengelassen

N könnte von A Schadensersatz gem. §823 I BGB verlangen. Es ist zu prüfen, ob eine Rechtsgutverletzung vorliegt. Laut Sachverhalt wurde das Eigentum von N beschädigt. Es liegt somit eine Rechtsgutverletzung vor. (Mit der Zerstörung des Eigentums des N, liegt eine RG-Verletzung vor.) (Evidente Form)

Folgend müssen wir prüfen, ob eine Verletzungshandlung vorliegt, die einem aktiven Tun oder Unterlassen bestehen kann. In diesem Sachverhalt warf einen Feuerwerkskörper in die Wohnung des N. Somit liegt eine Verletzungshandlung vor.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine Kausalität zwischen Verletzungshandlung und RG-Verletzung vorliegt. Der Wurf des Feuerwerkskörpers in die Wohnung des N war kausal ursächlich für die Beschädigung der im Eigentum des N befindlichen Schaden. Somit liegt eine Kausalität vor. (Ohne die Handlung des Werfens des Böllers in die Wohnung wäre es nicht zum Brand gekommen und es wäre nicht zum Eigentumsschaden gekommen. Somit ist das handeln kausal zur RG-Verletzung)

Es ist zu prüfen, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt. Grundsätzlich ist jede Verletzung eines fremden Rechts/RG rechtswidrig, ausnahmsweise dann nicht, dalls ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Laut Sachverhalt ist kein Rechtfertigungsgrund gegeben. Somit ist die Handlung rechtswidrig.

Ferner ist zu prüfen, ob ein Verschulden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB. Laut Sachverhalt hat der A einen angezündeten Feuerwerkskörper in die Wohnung des N geworfen, um ihn zu erschrecken. A hätte wissen müssen, dass ein Feuerwerkskörper nicht nur den N erschrecken kann, sondern auch die Möglichkeit besteht einen Brand zu verursachen. Somit handelte A fahrlässig durch die Außerachtlassung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt und ein Verschulden liegt vor.

Folgend ist zu prüfen ein Schaden entstanden ist. Laut Sachverhalt entstand durch den brand ein Schaden in Höhe von 5.000 EUR. Somit ist diese Voraussetzung erfüllt.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Kausalität Zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Schaden gegeben ist. Laut Sachverhalt ist durch die Beschädigung des Eigentums ein Schaden in Höhe 5k€ entstanden. Somit besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen RG-Verletzung und dem Schaden.

Ein Mitverschulden des N ist nicht gegeben.

Der N kann von A Schadenersatz nach § 823 I BGB verlangen.

Fall 37

Der 17-jährige S kommt auf seinem Fahrrad mit flottem Tempo aus der elterlichen Hofeinfahrt gefahren. Aus Unachtsamkeit kollidiert er beim Passieren des Bürgersteigs mit dem vorbeilaufenden Passanten P. Dieser stürzt und erleidet schmerzhafte Prellungen. Für die nun erforderliche ärztliche Heilbehandlung muss P 150 € aufwenden.

Kann P von S Ersatz der 150 € nach § 823 I BGB verlangen?

  • Rechtsgutverletzung (+)
    • Prellungen des P → Körperverletzung
    • RG: Körper
  • Verletzunghandlung (+)
    • Anfahren von P (aktiv)
  • Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung (+)
    • Kausalität: Wenn er nicht P angefahren hätte, hätte der P auch keine Prellungen erlitten. Somit kausal
  • Rechtswidrigkeit (+)
    • Grundsätzlich immer rechtswidrig, und hier auch keinen Rechtfertigungsgrund
  • Verschulden (+)
    • Fahrlässig: S hätte den Bürgersteig prüfen müssen, ob er ohne weiteres Fahren kann. hier Unachtsamkeit nach SV. also fahrlässig
    • prüfen ist aber noch unter 17 → aber deliktsfähig → ab 7 jahre
    • Einsichtig mit 17 ? Ja Fahren mit 17 möglich.
  • Schaden (+)
    • 150€ Behandlungskosten
  • Kausalität: Rechtsgutverletzung → Schaden (+)
    • Rechtsgut: Körper
    • Schaden: 150 EUR
    • Ohne die Prellungen hätte er keine Behandlungskosten gehabt, somit kausal
  • ggfs. Mitverschulden (-)
    • als Passant hätte er nicht prüfen müssen, ob jemand vom Hof fährt.

Fall 38

A wird von B zum Essen eingeladen. Ein schöner Abend nimmt seinen Lauf, bis B - etwas tollpatschig - der A Wasser nachschenken möchte und mit zu viel Schwung in das Glas eingießt. Ein kleiner Schwall springt wieder aus dem Glas und landet auf der Seidenbluse der A, die diese am selben Tag für 200 € gekauft hat. Bei Flecken versteht A keinen Spaß. Sie ist der Meinung, Seidenstoff sei sehr empfindlich für Flecken und die Bluse sei ruiniert. B ist der Ansicht, er könne das verstehen, wenn es ein Fettfleck sei, aber Wasser trockne doch. A erwidert nur destilliertes Wasser hinterlasse keine Flecken, worauf B argumentiert, eine Bluse werde doch aber mit normalen Wasser und nicht mit destillierten Wasser gewaschen, dann trockne sie doch auch ohne nachteilige Folgen.

A erwägt, den widerspenstigen Reden des B mit einem Schadensersatzanspruch zu kontern und fragt sich, ob ein solcher auf der Grundlage von § 823 I BGB bestünde. Zu Recht?

  • Rechtsgutverletzung (+)
    • Flecken in der Seidenbluse durch Wasser. (Eigentumsverletzung)
  • Verletzunghandlung (+)
    • Wasser eingegossen und Bluse genässt.
  • Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung (+)
    • Handlung: Wasser einschenken
    • Verletzung: Nässen der Bluse
    • Kausalität: Ohne das Einschenken des Wassers wäre es nicht zur Nässung der Bluse gekommen.
  • Rechtswidrigkeit (+)
    • Grundsätzlich immer rechtswidrig, und hier auch keinen Rechtfertigungsgrund
  • Verschulden: (+)
    • Fahrlässig: tollpatschig,
  • Schaden: (-)
    • Kein Schaden entstanden. Reinigung Möglich.
    • Vielleicht die Scham, aber nicht erwähnt.
    • Vielleicht Reinigungskosten, wenn es eine gesonderte Reinigung bedarf.
  • Kausalität: (-)
    • kein Schaden → keine Kausalität möglich
  • ggfs. Mitverschulden
    • nein

Fall 39

Nachbarin A kann sich an der gerade 8-jährigen B ergötzen, die ungeheuer niedlich aussieht, aber eine gewisse Aggressivität in sich trägt. "Na komm doch mal" ruft A der B zu, als diese auf der Straße mit einem hypermodernen Dreirad fährt und dabei mit grimmigen Blick die schlammigen Pfützen durchquert und selbst aufgrund dieser Beschäftigung kaum vom Inhalt der Pfütze zu unterscheiden ist. "Ok, mach ich" denkt B erfreut über diese Variante in dem vertieften Spiel und fährt voller Wucht auf A zu um im letzten Moment mit einer Vollbremsung vor ihr zum Stehen zu kommen. Sie will damit ihre Kunstfertigkeit im Umgang mit dem Dreirad unter Beweis stellen und zwar das Kleid, nicht aber das direkt dahinterliegende Schienbein der A berühren. Tatsächlich sind die Fahrkünste der B außerordentlich und nur der schlammige Vorderreifen touchiert das weiße Kleid der A und beschmutzt es.

Darüber ist A gar nicht erfreut und fragt sich, ob Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen könnte auf der Grundlage von § 823 I BGB gegen B, vertreten durch ihre Eltern E.

  • Rechtsgutverletzung (+)
    • Verschmutzung des Kleides
  • Verletzunghandlung (+)
    • Schnelles und absichtliches nahes Anfahren an die A
  • Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung (+)
    • Kausalität:
  • Rechtswidrigkeit (+)
    • Grundsätzlich immer rechtswidrig, und hier auch keinen Rechtfertigungsgrund
  • Verschulden: (-)
    • Pfützen tragen Dreck in sich. hätte 8 jährige das Wissen müssen?
    • Und sie wollte ihr können beweisen.
    • Deliktsfähig, aber als 8 Jährige kann das nicht einsehen.
  • Schaden: (-)
    • Reinigung des Kleides möglich zuhause. vielleicht Kosten für die Reinigung zuhause.
  • Kausalität: Rechtsgutverletzung → Schaden (+)
    • Kein Schaden.
  • ggfs. Mitverschulden (+)
    • A hat die B gerade aufgefordert zu ihr hin zu fahren.

Fall 40

A geht zum B, um sich ein Tattoo stechen zu lassen. Da A auf diesem Gebiet keine Erfahrung hat, fragt er B, ob der Vorgang schmerzhaft sei. "Ein bisschen schon" antwortet B und fragt A, ob das ein Problem sei. "Nö, mal sehen" entgegnet A und begibt sich in die Hände des B. Kurz nach Beginn des Vorgangs empfindet A den Schmerz doch als zu groß und bricht den Vorgang ab. Als B sein Geld verlangt, möchte A wissen, ob der schmerzhafte Eingriff nicht auch eine Gesundheitsverletzung darstellt und ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch zustünde.

Bitte prüfen Sie, ob A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage von § 823 I BGB hat.

  • Rechtsgutverletzung (+)
    • Gesundheit - Schmerz ist
    • Körperverletzung
  • Verletzunghandlung (+)
    • Tättowiert
  • Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung (+)
    • Kausalität: das eine führte zum anderen
  • Rechtswidrigkeit (-)
    • Einwilligung
  • Verschulden: (-)
    • Wurde aufgeklärt. Normal wie jeder tättowierer
  • Schaden: (-)
  • Kausalität: Rechtsgutverletzung → Schaden (-)

  • ggfs. Mitverschulden (+)